Nachüberprüfungen

Die Landesinnung der KFZ-Techniker möchte die Kunden der KFZ-Werkstätten wie folgt informieren:

Wir möchten Sie als § 57a-Begutachtungsstelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass „Nachüberprüfungen“ im Rahmen der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG in der bisher häufig falsch praktizierten Form gesetzlich nicht erlaubt sind!
Jede einzelne Begutachtung eines Fahrzeugs hat stets hinsichtlich sämtlicher Prüfpositionen zu erfolgen und ist mit einem schriftlichen (per EBV erstellten) Gutachten abzuschließen. Liegen nach der ersten Begutachtung schwere Mängel, Mängel mit Gefahr im Verzug oder Vorschriftsmängel (bei Fahrzeugen über 3,5t) vor, so ist ein negatives Gutachten auszustellen und dem Kunden vor Verlassen des Betriebs auszuhändigen.
Sollten die Mängel in weiterer Folge durch den Kunden selbst oder jemand anderen behoben werden und wird das Fahrzeug erneut zur Begutachtung vorgeführt, ist wiederum eine komplette Begutachtung (inklusive Bremsen- und Abgastest samt Ablage des Messstreifens) notwendig!
Es wird daher empfohlen, sowohl die erste (negative) als auch folgende (positive) Begutachtung aufgrund der tatsächlich angefallenen Arbeitsleistung zu verrechnen. Um einen oftmaligen Irrtum von Kunden zu vermeiden, sollte diese in Problemfällen ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die diesbezüglich angefallenen Kosten nicht das (einmal ausgegebene) „Pickerl“, sondern die Begutachtungen als solche betreffen. Ist somit eine mehrmalige Begutachtung zur Erlangung eines positiven Gutachtens notwendig, erfolgte auch die Arbeitsleistung entsprechend mehrmals.