Leichte Mängel bei §57a-Begutachtung

Werden bei der wiederkehrenden Begutachtung Leichte Mängel in einem positivem Gutachten festgestellt, müssen diese – aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen – kurzfristig behoben werden.
Erfolgt dies nicht, kann es zu rechtlichen Folgen für den Zulassungsbesitzer und eventuell auch den Lenker kommen. Dies sollte jedenfalls vermieden werden.

Man muss auch bedenken, dass das Gutachten immer nur für den Zeitpunkt der Vorführung des Fahrzeuges zur Begutachtung eine Aussagekraft hat. Leichte Mängel können daher bis zur nächsten Begutachtung zu Schweren Mängeln werden, wodurch das Fahrzeug nicht mehr verkehrs- und betriebssicher wäre.

Wir möchten den Fahrzeuglenker bzw. Zulassungsbesitzer deshalb darauf hinweisen, dass diese Leichten Mängel behoben werden müssen.